Im Hinblick auf eine Verpflichtung aus §§ 36, 37 VSBG setzte ich meine Patienten über Folgendes in Kenntnis: Meine Praxis ist nicht zur Teilnahme an einem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet und nimmt an einem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren nicht teil.